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Hausordnung

Die Hausordnung gilt für alle Personen, die die Versammlungsstätte und deren Gelände betreten und sich dort aufhalten. Das Hausrecht üben die Messe- und Veranstaltungsgesellschaft Magdeburg GmbH (MVGM) als Betreiber der Versammlungsstätte und der jeweilige Veranstalter aus. Die Durchsetzung des Hausrechts erfolgt durch hierzu beauftragte Ordnungsdienstkräfte bzw. durch Mitarbeiter der MVGM.

Die MVGM und der jeweilige Veranstalter sind berechtigt, den Zutritt zur Versammlungsstätte für Besucher und sonstige Dritte einschränkend zu regeln, insbesondere den Zutritt nur gegen Vorlage eines Eintrittsausweis bzw. einer Eintrittskarte zu gestatten und die Einhaltung der Zutrittsbedingungen zu kontrollieren.

Der Zutritt ist Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person
oder Personensorgeberechtigten gemäß Jugendschutzgesetz gestattet. Abweichende Regelungen werden besonders bekannt
gegeben. Jugendliche von dem vollendeten 16. Lebensjahr an haben wie Erwachsene uneingeschränkten Zutritt. Die Bestimmungen des Jugendschutzes gelten uneingeschränkt. Veranstaltungsbezogene Sonderregelungen bleiben unberührt.

Beim Verlassen der Versammlungsstätte verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.

Mitarbeiter der MVGM, der Veranstalter und beauftragte Ordnungsdienstkräfte sind berechtigt, Ausweiskontrollen auf dem Gelände und in den Gebäuden durchzuführen. Personen, die ohne gültigen Eintrittsausweis angetroffen werden oder sich in sonstiger Weise unberechtigt in der Versammlungsstätte aufhalten, haben unverzüglich das Gebäude oder das Gelände zu verlassen.

Alle Einrichtungen der Versammlungsstätte sind pfleglich und schonend zu benutzen. Innerhalb der Versammlungsstätte und auf deren Gelände hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. In der Versammlungsstätte besteht Rauchverbot. Die Nutzung von E-Zigaretten ist ebenfalls nicht gestattet.

Bei Störungen oder in Notfällen kann die Schließung von Räumen, Gebäudeteilen und Freiflächen sowie deren Räumung angeordnet werden. Alle Personen, die sich in der Versammlungsstätte und auf deren Gelände aufhalten, haben entsprechenden Aufforderungen unverzüglich Folge zu leisten und bei einer Räumungsanordnung die Versammlungsstätte sofort zu verlassen.

Aus Sicherheitsgründen können Körper- und Taschenkontrollen sowie die Verpflichtung zur Abgabe der Garderobe gegen eine
Gebühr angeordnet werden. Taschen, mitgeführte Behältnisse und Kleidung wie Mäntel, Jacken und Umhänge können jederzeit auf
ihren Inhalt kontrolliert werden. Besucher, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besuchern führen können, durch den Einlass- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. Der Eigenart der Veranstaltung entsprechend, kann die Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen in den Veranstaltungsbereich untersagt werden.

Die Besucher werden gebeten, eventuell aufgefundene Fundsachen an der Kasse abzugeben. Die Fundsachen werden im Rahmen der festgelegten Fristen in der MVGM oder im Fundbüro der Stadt Magdeburg aufbewahrt. Eine Haftung der MVGM für verloren gegangene Sachen besteht nicht.

Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, können von der Veranstaltung ausgeschlossen werden und
haben nach Aufforderung, die Versammlungsstätte zu verlassen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. Es gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Sonderregelungen gelten nur bei ausdrücklichem Aushang an den Kassen und Einlassbereichen.

Jegliches Verhalten, das geeignet ist, den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu stören oder in sonstiger Weise gegen die
berechtigten Interessen des Betreibers oder des Veranstalters verstößt, ist zu unterlassen, insbesondere:

  • jede nicht zugelassene gewerbliche Tätigkeit auf dem Veranstaltungsgelände (insbesondere das Anbieten von Gegenständen und Leistungen aller Art – entgeltlich oder unentgeltlich –)
  • das nicht genehmigte Verteilen oder Aushängen von Flugblättern, Werbeschriften, Plakaten, Zeitschriften usw. sowie das Anbringen von Aufklebern aller Art
  • die Verunreinigung der Hallenbereiche oder des Freigeländes sowie jegliches Verhalten das geeignet ist, die Umwelt zu belasten oder zu gefährden
  • nicht genehmigte Versammlungen und Aufzüge aller Art.

Das Mitführen folgender Gegenstände ist verboten:

  • Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können
  • Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge und Haarspray
  • Glas und andere Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind
  • Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, pyrotechnische Gegenstände
  • Mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente
  • Getränke in Glasflaschen, alkoholfreie Getränke über 0,5 l und alle alkoholischen Getränke sowie Speisen
  • Rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial
  • Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zweck der kommerziellen Nutzung.

Lautstärke bei Musikveranstaltungen: Der Veranstalter ist verpflichtet, die Besucher darauf hinzuweisen, dass bei speziellen Musikveranstaltungen im Publikumsbereich Schallpegel erreicht werden können, die zur Entstehung eines dauerhaften Gehörschadens beitragen können. Zur Reduzierung des Schädigungsrisikos empfehlen wir insbesondere die Nutzung von Gehörschutzmitteln. Der Veranstalter weist bei solchen Veranstaltungen auf entsprechende Risiken im Eingangsbereich der Versammlungsstätte hin und stellt den Besuchern auf Verlangen Gehörschutzstöpsel zur Verfügung. Es gelten die Vorschriften laut TA Lärm (Schutz der Nachbarschaft), Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (Schutz der Beschäftigten), DIN 15905 Teil 5 (Schutz des Publikums).

Recht am eigenen Bild: Werden durch Mitarbeiter der Versammlungsstätte, durch den Veranstalter oder beauftragte Unternehmen
Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte zur Berichterstattung oder zu Werbezwecken hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Alle Personen, die die Versammlungsstätte betreten oder sich dort aufhalten, werden durch die vorliegende Hausordnung auf die Durchführung von Foto-, Film- und Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte hingewiesen. Durch das Betreten der Versammlungsstätte willigen diejenigen, die auf solchen Aufnahmen zu erkennen sind, darin ein, dass diese Aufnahmen sowohl zur Berichterstattung als auch zu Werbezwecken verwendet werden.

Hausverbote gelten für alle laufenden und künftigen Veranstaltungen in der Versammlungsstätte. Für die Aufhebung des Hausverbots bedarf es eines schriftlichen Antrags mit Begründung, über den innerhalb von drei Monaten entschieden wird.

Datenschutz und Videoüberwachung: Zur Gewährleistung der Sicherheit und/oder zu Zwecken der Gefahrenabwehr sowie der Strafverfolgung werden das Gelände der Messe Magdeburg und - teilweise auch - die Anlagen videoüberwacht. Nähere Informationen zu unserem Umgang mit personenbezogenen Daten erfahren Sie auf unserer
Homepage unter www.mvgm.de/de/datenschutzhinweise.